Ab dem 01. Januar 2020 besteht eine Belegausgabepflicht. Die Ausgabe des Beleges (Bon) muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang und unaufgefordert nach Beendigung des Vorganges erfolgen. Die Bonpflicht gilt allerdings nur, wenn elektronische Aufzeichnungssysteme verwendet werden. Für eine offene Ladenkasse gibt es derzeit eine Ausnahme, hier besteht keine Belegausgabeverpflichtung.
Was muss der Beleg enthalten
Nach der KassenSichV werden künftig folgende Anforderungen an einen Beleg gestellt: