Seit dem 1.1.2024 gilt für zum Verzehr im Restaurant bzw. an Ort und Stelle zubereitete Speisen wieder der Regelsteuersatz von 19 %. Betrffen sind neben Gastwirten auch Hotelbetriebe mit Frühstücksausgabe.
Für die Gastronomie bedeutet das, unterschieden werden muss ab 01. Januar 2024 wieder zwischen einer Lieferung von Speisen zum Mitnehmen (Umsatzsteuersatz 7%) und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (Umsatzsteuersatz 19%).
Eine besondere Herausforderung besteht hier für die Hotelbetriebe bei Abrechnung und Ausweis des Steuersatzes für das Frühstück. Der Preis für ein Frühstück im Hotel unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt nur für die Übernachtung selbst – und zwar auch dann, wenn ein Pauschalpreis für Übernachtung und Frühstück vereinbart wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 24. April 2013 – XI R 3/11 klargestellt. Begründung: Das Frühstück gehört nicht unmittelbar zur Vermietung. Die Leistungen von Hoteliers sind daher aufzuteilen – in Umsätze zu 7 % aus der Vermietung der Zimmer und in Umsätze zu 19 % für die übrigen Leistungen.
Zur Aufteilungmethode hat sich der BFH nicht geäußert. Der Finanzverwaltung zufolge kann der Hotelier verschiedene sonstige Leistungen, zu denen neben dem Frühstück z. B. auch die Internet- und Sonstige Leistungen gehören, in einem Sammelposten zusammenfassen (z. B. Service-Pauschale) und den Sammelposten mit 20 % des Pauschalpreises ansetzen. Aus diesem Anteil ist dann eine Umsatzsteuer von 19 % herauszurechnen und an das Finanzamt abzuführen.