Das Bundesarbeitsgericht/BAG hat im Beschluss vom 13.09.2022 eine generelle Arbeitszeit-Aufzeichnungspflicht für Arbeitgeber bejaht.
Bereits 2019 entschied der Europäische Gerichtshof/EuGH, dass generelle Arbeitszeit-Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber bestehen.
Das Bundesministerium plant zur Einführung einer generellen Arbeitszeit-Aufzeichnungspflicht umfassende Änderungen im Arbeitsgesetzt/ArbZG. Arbeitgeber sollen gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen elektronisch und jeweils am Arbeitstag zeitnah erfolgen, im Unterschied zu den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz
Die Aufzeichnungen sollen zwar sogleich mit Inkrafttreten des Änderungsgesetztes gelten. Für die elektronische Arbeitszeiterfassung gelten jedoch lange Übergangsfrischen zwischen – abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb – zwei bis fünf Jahre.