Kohler Consulting

KOHLER CONSULTING

Die Unternehmensberatung für die Gastronomie und Hotellerie

Verpackungssteuer ab 01.01.2025

Ab 1. Januar 2025 erhebt die Stadt Konstanz eine Steuer auf Einwegverpackungen für

Essen und Getränke.

Wer ist betroffen:

Gastronomiebetriebe, Bäckereien, Kioske, Imbisse

Was wird besteuert:

Einwegverpackungen, -geschirr für Speisen und Getränke, die für den unmittelbaren Verzehr oder als mitnehmbares Take-away-Gericht/ To-go-Getränk verkauft werden.

Dazu gehören bspw.:

➢ Einwegdose, -flasche, -becher und sonstige Einweggetränkeverpackung inklusive Deckel, z.B. für: Kaffee- oder Teegetränke, Softdrinks

➢ Verpackungen jeglichen Materials, z.B. aus Polystyrol, Kunststoffen (Plastik), Aluminium, Papier, Pappe, Karton, Mischverbunde oder anderen Materialen mit oder ohne Deckel, z.B. für Speisen wie: Burger(menüs), Pommes-, Wurst-, Snack, Döner, Pizza, Boxen für Salat, Sushiboxen, Eisbecher

➢ Einwegtüten/-beutel, Einwickelpapier, Alufolie etc. wie z.B.: Papiertüten für z.B. Leberkäswecken, Schnitzelbrötchen, warme Pizzastücke, Einpackpapier für Döner, Yufka, Pide, Lahmacun, Wrapverpackungen, Tüten für Pommes, Falafel

➢ Hilfsmittel/Besteck wie z.B. Messer, Gabel, Löffel als Set oder einzeln, Trinkhalme, Essstäbchen, Kaffee- bzw. Teelöffel, Dessertlöffel

Steuerfrei sind Papierservietten, Eiswaffeln, Mehrwegverpackungen oder Pfandsysteme (Flaschen, die dem gesetzlichen Pfand unterliegen) sowie Mitgebrachte Behälter von Kunden und Einwegverpackungen für mitgenommene Speisereste nach einem Restaurantbesuch.

Wie hoch ist der Steuerbetrag:

➢ Einweggetränkeverpackung,

-verpackungen,

-tüten: pro Einheit/Stück: 0,50 Euro (netto)

➢ Besteck/Hilfsmittel: pro Einheit/Stück: 0,20 Euro (netto)

Pflichten der Betriebe:

➢ Erfassung: Anzahl an ausgegebenen Einwegverpackungen dokumentieren

➢ Meldung: Regelmäßige Meldung der Zahlen an die Stadt Konstanz

➢ Aufbewahrung: Aufzeichnungen, Belege und Schriftstücke über Warenbezug und Warenverkauf von Speisen und Getränken zur Einsicht aufzubewahren

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuer:

➢ Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt des Verkaufs von Speisen und Getränken.

➢ Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr

➢ Die steuerpflichtigen Personen haben bis zum 15. Tage nach Ablauf des Besteuerungszeitraums der Stadtverwaltung eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen

➢ Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zur Zahlung fällig

➢ Die Stadtverwaltung kann die Steuerschuld schätzen und aufgrund der Schätzung einen Steuerbescheid erlassen, wenn die steuerpflichtigen Personen die ihnen obliegenden Pflichten nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erfüllenVorauszahlung:

➢ Die Stadt Konstanz ist berechtigt, Vorauszahlungen in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld zu verlangen.

➢ Vorauszahlungen werden vierteljährlich erhoben

➢ Bei erstmaliger Festsetzung der Vorauszahlungen werden diese aufgrund der Angaben des Steuerschuldners oder auf Grundlage einer Schätzung bemessen

➢ Die Vorauszahlungen werden durch Bescheid festgesetzt. Bis zur Bekanntgabe eines geänderten Vorauszahlungsbescheides sind die vierteljährlichen Vorauszahlungen jeweils in der bisherigen Höhe zu entrichten

Änderung zur E- Rechnung ab 01.01.2025

Bisher konnten Unternehmen Rechnungen sowohl in Papierform als auch in elektronischen Formaten wie PDF per E-Mail versenden. Für die Übermittlung elektronischer Rechnungen war die Zustimmung des Empfängers erforderlich.

Was sich ändert im Schnellüberblick:

Datum Regelung

Ab 01.01. 2025

➢ inländische Unternehmen sind verpflichtet E-Rechnung empfangen zu können

➢ Zustimmung d. Empfängers für E-Rechnungen entfällt

➢ Papier-/PDF Rechnungen weiterhin erlaubt

01.01.2025 – 31.12.2026 (Übergangsphase)

➢ Papier-/PDF Rechnungen können weiterhin verwendet werden, wenn der Empfänger der Nicht-E-Rechnung zustimmt

Ab 01.01.2027 Pflicht zur E-Rechnung für Unternehmen mit Jahresumsatz von mehr als 800.000€

➢ Papier-/PDF Rechnungen sind nicht mehr zulässig, unabhängig von der Zustimmung

Ab 01.2028 Pflicht zur E-Rechnung für alle Unternehmen (Erstellung und Übermittlung)

➢ Unstrukturierte Rechnungen sind nicht mehr zulässig

Pflicht zur E-Rechnung

➢ Ab dem 1. Januar 2025 besteht für inländische Unternehmen die Pflicht, eine E-Rechnung empfangen zu können.

➢ Eine E-Rechnung liegt nur noch dann vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Reine PDF-Dateien ohne strukturierte Daten gelten nicht mehr als E-Rechnungen, da sie nicht strukturiert und maschinenlesbar sind.

Bsp. strukturiertes Format: XRechnung (XML-Format).

➢ Entscheidend ist der Zeitpunkt des Umsatzes. Wurde der Umsatz vor dem

1. Januar 2025 ausgeführt, kann eine Rechnung auch dann noch nach den alten Regelungen ausgestellt werden, wenn sie erst später gestellt wird.

Keine Zustimmung mehr erforderlich

➢ Ab 2025 ist die Zustimmung des Empfängers nicht mehr notwendig.

➢ Der Empfänger ist verpflichtet E-Rechnungen anzunehmen.

E-Rechnung Inhalt

➢ Die E-Rechnung muss alle Pflichtangaben nach §14 UstG enthalten (Name, Anschrift, USt-ID, Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Leistungszeitpunkt, Leistungsbeschreibung, Nettobetrag, Steuersatz, Steuerbetrag, Bruttobetrag, Anzahlungen).

➢ Rechnungen, die die Voraussetzungen für eine ERechnung nicht erfüllen, fallen ab dem 1. Januar 2025 unter die Bezeichnung „sonstige Rechnung“. Insbesondere Rechnungenauf Papier oder in einem unstrukturierten elektronischen Format (z. B. einfaches PDFDokument)

Übergangsregelung (01.01.2025 – 31.12.2026)

➢ Im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 können sich alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, statt einer ERechnung eine sonstige Rechnung auszustellen. Papierrechnungen und nicht-strukturierte Formate (PDF) können weiterhin verwendet werden, wenn der Empfänger zustimmt.

➢ Erst nach Ablauf dieser Übergangsfristen ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen die Verwendung einer E-Rechnung tatsächlich verpflichtend. Hintergrund ist, dass dem Empfänger nicht zugemutet werden kann, ein ihm unbekanntes elektronisches Format zu akzeptieren.

Stufenweise Einführung der Ausstellungspflicht (2027-2028)

➢ Ab 2027: Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 800.000€ müssen E-Rechnungen ausstellen

➢ Ab 2028: Verpflichtung zur E-Rechnung für alle Unternehmen unabhängig vom Umsatz

Ausnahmen

Keine umsatzsteuerliche Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung:

– bei Rechnungen an Endverbraucher (B2C-Umsätze)

– Rechnungen für steuerfreie Leistungen nach §4 Nr. 8-29 UstG (z.B. Finanzdienstleistungen, steuerfreie Grundstücksvermietungen)

Umsatzsteuerliche Verpflichtung zur Ausstellung eine Rechnung:

  • Kleinbeträgen (bis 250 Euro Bruttobetrag, § 33 UStDV),
  •  Fahrausweisen, die als Rechnung gelten (§ 34 UStDV),
  • Leistungen, die von Kleinunternehmern erbracht werden (§ 34a UStDV)1
  • Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (viele Vereine, staatliche Einrichtungen)
  • bestimmten Leistungen an Endverbraucher im Zusammenhang mit einem Grundstück.

In diesen Fällen kann auch eine sonstige Rechnung ausgestellt werden.

E-Rechnungen ersetzen nicht die Archivierungspflicht

 

Umsatzsteuersatz für die Gastronomie

Seit dem 1.1.2024 gilt für zum Verzehr im Restaurant bzw. an Ort und Stelle zubereitete Speisen wieder der Regelsteuersatz von 19 %. Betrffen sind neben Gastwirten auch Hotelbetriebe mit Frühstücksausgabe.

Für die Gastronomie bedeutet das, unterschieden werden muss ab 01. Januar 2024 wieder zwischen einer Lieferung von Speisen zum Mitnehmen (Umsatzsteuersatz 7%) und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (Umsatzsteuersatz 19%).

Eine besondere Herausforderung besteht hier für die Hotelbetriebe bei Abrechnung und Ausweis des Steuersatzes für das Frühstück. Der Preis für ein Frühstück im Hotel unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt nur für die Übernachtung selbst – und zwar auch dann, wenn ein Pauschalpreis für Übernachtung und Frühstück vereinbart wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 24. April 2013 – XI R 3/11 klargestellt. Begründung: Das Frühstück gehört nicht unmittelbar zur Vermietung. Die Leistungen von Hoteliers sind daher aufzuteilen – in Umsätze zu 7 % aus der Vermietung der Zimmer und in Umsätze zu 19 % für die übrigen Leistungen.

Zur Aufteilungmethode hat sich der BFH nicht geäußert. Der Finanzverwaltung zufolge kann der Hotelier verschiedene sonstige Leistungen, zu denen neben dem Frühstück z. B. auch die Internet- und Sonstige Leistungen gehören, in einem Sammelposten zusammenfassen (z. B. Service-Pauschale) und den Sammelposten mit 20 % des Pauschalpreises ansetzen. Aus diesem Anteil ist dann eine Umsatzsteuer von 19 % herauszurechnen und an das Finanzamt abzuführen.

Corona-Schlussabrechnungen

Unternehmer, die Corona-Hilfen in Anspruch genommen haben, müssen eine sogenannte Schlussabrechnung einreichen. In dieser Schlussabrechnung ist die tatsächlich zutreffende Geschäftsentwicklung während des Förderzeitraumes darzulegen. Der in der Schlussabrechnung dokumentierte tatsächliche Umsatzrückgang wird im Rahmen der Bearbeitung mit den prognostizierten Angaben verglichen. Abhängig vom Ergebnis des Abgleichs können sich für die Unternehmer Rückzahlungsverpflichtungen ergeben oder sie erhalten eine Nachzahlung. 

Bisher galt für Schlussabrechnungen eine Abgabefrist bis 30.6.2023. Laut einer Mitteilung auf der Homepage www. ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums der Finanzen wurde die Abgabefrist jetzt bis 31.8.2023 verlängert. Im Einzelfall kann eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb der Schlussabrechnungsfrist – also bis 31.8.2023 – zu stellen.

Pflegeversicherung

Auch der Bundesrat hat der Pflegereform nun zugestimmt. Damit gelten ab 1. Juli 2023 neue Regeln:  Wie hoch der Beitragssatz für Versicherte ist, hängt künftig von der Kinderzahl ab. Denn die Reform sieht vor, dass es künftig sechs verschiedene Beitragssätze

Am teuersten wird es für diejenigen, die keine Kinder haben. Sie zahlen einen Beitragssatz von 4 Prozent.

Eltern zahlen generell 0,6 Prozent weniger, maximal also 3,4 Prozent.

Für alle, die mehr als ein Kind haben, sind während der Erziehungsphase – also bis zum 25. Lebensjahr der Kinder – noch weitere Abschläge möglich. Der Abschlag pro Kind beträgt 0,25 Prozentpunkte. Eltern mit fünf und mehr Kindern zahlen jedoch einen Mindestbeitragssatz von 2,4 Prozent.

 

 

 

 

Arbeitszeiterfassung

Das Bundesarbeitsgericht/BAG hat im Beschluss vom 13.09.2022 eine generelle Arbeitszeit-Aufzeichnungspflicht für Arbeitgeber bejaht. 

Bereits 2019 entschied der Europäische Gerichtshof/EuGH, dass generelle Arbeitszeit-Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber bestehen.  

Das Bundesministerium plant zur Einführung einer generellen Arbeitszeit-Aufzeichnungspflicht umfassende Änderungen im Arbeitsgesetzt/ArbZG. Arbeitgeber sollen gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen elektronisch und jeweils am Arbeitstag zeitnah erfolgen, im Unterschied zu den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz

Die Aufzeichnungen sollen zwar sogleich mit Inkrafttreten des Änderungsgesetztes gelten. Für die elektronische Arbeitszeiterfassung gelten jedoch lange Übergangsfrischen zwischen – abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb – zwei bis fünf Jahre. 


Geschäftsführer einer GmbH: Grundsatzurteil zur Sozialversicherungspflicht​

Die Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers einer GmbH wurde am 01.02.2022  vom Bundessozialgerichts (BSG) grundlegend neu bewertet. Bisher war es so, dass Gesellschafter- Geschäftsführer mit weniger als 50% der Anteile nicht sozialversicherungspflichtig waren, wenn zu ihren Gunsten eine Sperrminorität in der Satzung der Gesellschaft vereinbart war. Das reicht nun nicht mehr.  In der neusten Entscheidung des BSG wird nunmehr angedeutet, dass in der Praxis ausnahmslos alle Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer als sozialversicherungspflichtig anzusehen sind. Wer sich von der Sozialversicherungspflicht befreien will, muss laut Satzung aktiv Entscheidungen herbeiführen können.

Im Urteil steht: Die Satzung muss ihr oder ihm eine Gestaltungsmacht einräumen, Kraft derer sie oder er auf alle Gesellschafter-Entscheidungen und damit auf die gesamte Unternehmenspolitik Einfluss nehmen kann.  Mit der nach der Rechtsprechung bislang erforderlichen Sperrminorität soll das nun erforderliche Kriterium der Möglichkeit der aktiven Einflussnahme  auf die Unternehmenspolitik nicht erfüllt werden.

Energiepreispauschale (EPP)

Anspruchsberechtigung: 

Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:

§13 Einkommensteuergesetzt (Land- und Forstwirtschaft)

§15 Einkommensteuergesetzt (Gewerbebetrieb)

§18 Einkommensteuergesetzt (selbständige Arbeit)

§19 Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetzt (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung)

Außerdem erhalten Menschen die in Deutschland leben und bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind, ebenfalls die EPP. In diesem Fall wird die EPP jedoch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt. Entsprechende Arbeitnehmer erhalten de EPP nur mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 von ihrem deutschen Finanzamt.

Rentner:

Empfänger von Versorgungsbezügen (Rentner/ Rentnerinnen) die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus den oben genannten Einkunftsarten beziehen, erhalten keine EPP.  Wenn Senioren/ Seniorinnen neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler oder Unternehmer tätig sind und aus einer dieser Tätigkeiten Einkünfte beziehen, dann erhalten sie die EPP.

Mindestlohn

Erhöhung Mindestlohn

Im Jahr 2025 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn von bislang 12,41 Euro (brutto) je Zeitstunde auf 12,82 Euro (brutto) je Zeitstunde. Dies sieht die Vierte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (MiLoV4) vom 24.11.2023 vor. Die Erhöhung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Mini-Job-Grenze.

Erhöhung Verdienstgrenze Geringfügig Beschäftigte

Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Mini-Job) erhöht sich demnach auf 556 Euro/Monat. Im Jahr 2024 lag diese Grenze noch bei 538 Euro monatlich. Der Übergangsbereich (für sog. Midi-Jobber) liegt 2025 bei monatlich 556,01 Euro bis 2.000 Euro. Im Vorjahr galt der Übergangsbereich von 538,01 Euro bis 2.000 Euro.

Kassensysteme ab dem Jahre 2020

Ab dem Jahre 2020 dürfen nur noch manipulationssichere Kassensysteme verwendet werden, die über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Aber es gibt eine Übergangsregelungen und Nichtbeanstandungsregelung. Hier der Reihe nach:

Kassengesetz ab 2020

Ab dem 01. Januar 2020 müssen alle aufrüstbaren bzw. ab diesem Datum neu angeschaffte Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet werden.

TSE

Diese technische Sicherheitseinrichtung (TSE) wird bei jedem Kassenvorgang aktiviert und protokolliert alle relevanten Daten und speichert diese. Diese Daten müssen bei einer steuerlichen Prüfung dem Finanzamt zur Verfügung gestellt werden.

Meldepflicht

Außerdem besteht ab dem 01.01.2020 für diese Kassen eine Meldepflicht an das zuständige Finanzamt. Es müssen die Art und Anzahl der eingesetzten Aufzeichnungsgeräte, der Beginn und das Ende des Einsatzes und die verwendete TSE mitgeteilt werden.

Nichtbeanstandungsregelung

Da die flächendeckende Umrüstung zum 01. Januar 2020 nicht realisierbar ist, hat das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstadungsregelung bis 30. September 2020 erlassen.

Übergangsregelung

Registrierkassen die zwischen dem 26.11.2010 und 31.12.2019 angeschafft wurden und keine Möglichkeit zur Aufrüstung einer TSE (technischen Sicherheitseinrichtung) bieten, trifft die Übergangsregelung in Kraft. Diese dürfen noch bis zum 31.12.2022 eingesetzt werden.

Rechtsfolgen bei Verstoß

Das Finanzamt hat bei einem Verstoß die Möglichkeit, Bußgelder bis zu 25.000 EUR festzusetzen.

KFW Schnellkredit

Die Bundesregierung unterstützt Unternehmen in der Corona-Krise mit dem KfW-Schnellkredit. Der KfW-Schnellkredit steht kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Soloselbständigen zur Verfügung, die mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.

Voraussetzungen
In der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 muss das Unternehmen einen Gewinn erzielt haben. Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.

Kredithöhe
Das Kreditvolumen beträgt bis zu 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 und maximal 300.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu zehn.

Zinssatz
Der Zinssatz beträgt aktuell 3 Prozent mit einer Laufzeit von 10 Jahren.

Sicherheiten
Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 Prozent durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Es müssen keine Sicherheiten gestellt werden.

Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

Der Schnellkredit in Fakten:

  • Für Anschaffungen und laufende Kosten
  • Kredit mit 3,00 %  Sollzins p.a.
  • Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
  • Die KfW übernimmt 100 % des Bankenrisikos

Sie möchten sich über die Möglichkeiten geförderter Kredite informieren oder einen beantragen? Wir sind darauf spezialisiert und beraten Sie gerne.

Überbrückungshilfe III

Seit Februar 2021 können von der Corona-Krise betroffene Unternehmen Überbrückungshilfe III beantragen. Es handelt sich dabei um nicht rückzahlbare Zuschüsse zu bestimmten Fixkosten, die die Bundesregierung in einem gesonderten Katalog zusammengestellt hat. Das Programm führt die Überbrückungshilfe II fort, die bis zum 31. Dezember 2020 lief und noch bis zum 31. März 2021 rückwirkend beantragt werden kann.

Die Überbrückungshilfe III beinhalt den Zeitraum November 2020 bis Ende Juni 2021. Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden, sowie auch andere Zuschüsse werden angerechnet.

Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III sind Unternehmen, die im jeweiligen Antragsmonat pandemiebedingt mindestens 30 Prozent weniger Umsatz erzielt haben. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften.

Erstattet werden die Fixkosten je nach Einbußen zu gestaffelten Anteilen:

  • Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent, Zuschuss 40 Prozent,
  • Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent, Zuschuss 60 Prozent,
  • Umsatzrückgang über 70 Prozent, Zuschuss 90 Prozent.

Geförderten werden monatliche Fixkosten sowie Kosten für bauliche Hygienemaßnahmen. Die geförderten Fixkosten sind in einem Katalog des Bundeswirtschaftsministerium aufgeführt. (siehe auch Punkt 2.4 in den FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums).

Anträge auf Überbrückungshilfe III können bis zum 31. August 2021 unter der Adresse  www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Dafür ist es erforderlich, „prüfende Dritte“ (Steuerberater/-innen, Wirtschaftsprüfer/-innen, Rechtsanwälte/-anwältinnen oder vereidigte Buchprüfer/-innen) einzuschalten. Die Kosten werden bezuschusst.

Alternativ können Soloselbstständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe, die Mitte Februar 2021 an den Start gegangen ist, eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro erhalten.

Möchten Sie stattliche Hilfen in Anspruch nehmen, dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wir beraten Sie und führen auch die Beantragung durch.

Bonpflicht

Ab dem 01. Januar 2020 besteht eine Belegausgabepflicht. Die Ausgabe des Beleges (Bon) muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang und unaufgefordert nach Beendigung des Vorganges erfolgen. Die Bonpflicht gilt allerdings nur, wenn elektronische Aufzeichnungssysteme verwendet werden. Für eine offene Ladenkasse gibt es derzeit eine Ausnahme, hier besteht keine Belegausgabeverpflichtung.

Was muss der Beleg enthalten
Nach der KassenSichV werden künftig folgende Anforderungen an einen Beleg gestellt:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
  • die Transaktionsnummer
  • für jeden Steuersatz sind die Summen der Entgelte sowie die darin enthaltene Steuerbetrag aufzulisten. Im Fall einer Steuerbefreiung muss ein entsprechender Hinweis aufgebracht sein.
  • die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

Eine Pflicht zur Annahme des Beleges durch den Kunden besteht nicht. Es besteht auch keine Aufbewahrungspflicht des Belegausstellers für nicht entgegengenommene Belege.

Kontrollen
Kontrollen zur Belegausgabepflicht können im Rahmen einer Kassennachschau durch das Finanzamt erfolgen. Es können Strafen bis 25.000 EUR verhängt werden.

Sessionlücken und wie diese entstehen

Immer wieder bei Betriebsprüfungen und auslesen des Kassensystems kommt zu Problemen wegen der Anzahl der Sessionlücken. Der Betreiber kann oft gar nichts damit anfangen und weiß auch nicht, wie eine leere Session entsteht. Dies kann jedoch von existenzieller Bedeutung sein.

Was genau ist eine Session?
Eine Session ist eine interne logische Einheit um zusammengehörige Buchungen zu verwalten. Bei der ersten Buchung wird eine Session mit gleichbleibenden Informationen wie Tischnummer , Gastname usw. angelegt. Diese verbleibt über mehrere Buchungen bis zum zur Zahlung, dann wird die Session abgeschlossen.

Werden die Session automatisch erzeugt?
Ja, diese werden vom Programm automatisch und fortlaufend erzeugt. Die Session-ID ist eine interne verwendete Nummer, um zusammengehörige Buchungen zu identifizieren. Der Anwender selbst hat keinen Einfluss darauf.

Warum entstehen so genannte Session-Lücken?
Die Nummern sind aber nicht zwangsläufig lückenlos. Wenn die Software feststellt, dass eine Session komplett leer ist, dann wird der komplette Session Datensatz gelöscht und es entsteht eine Session Lücke.

Wie kann eine leere Session entstehen?
Es entstehen leere Session z.B. wenn eine Session mit 100% Rabatt (Einladung) geschlossen wird
oder alle Artikel storniert werden. Es gibt hier viele Umstände, die dazu führen , dass Lücken in der Session erzeugt werden. Diese müssen im Einzelfall individuell geprüft werden.

So überzeugen Sie Ihre Gäste!

Wussten Sie, dass 90 Prozent der Gäste beim betreten eines Restaurants noch nicht wissen, was sie essen wollen? Wenn ja, nutzen Sie diese Tatsache?

Die Speisekarte ist das wichtigste Kommunikations- und Verkaufsmedium in der Gastronomie. Doch, wenn auch immer seltener, gibt es nach wie vor, die traurigen, auf weißes Papier gedruckten und in Plastikfolien geschobenen Preislisten. Rechts das Gericht, links der Preis.

Diese Standard Rechts-Links-Aufteilung ist nicht grundsätzlich falsch. Wenn Sie den Preis und nicht die Qualität hervorheben wollen, kann diese Aufteilung von Vorteil sein. Wenn sie aber die Besonderheiten ihrer Gerichte hervorheben wollen, verbietet sich eine solche Gestaltung.

Es muss für den Gast eine Freude sein in der Karte zu blättern. Er muss merken, dass es hier etwas Besonderes gibt.
Eine einfache Möglichkeit ist es von der Rechts-Links-Aufteilung auf eine zentrierte Darstellung umzustellen. Ein aussagekräftiger Text mit Bild, der Wünsche weckt, der Appetit macht. Bild und Text sollten sich ergänzen, nicht ersetzen.

Allein durch das richtige Anordnen der Seiten in der Karte können sie ihr Betriebsergebnis verbessern. Nutzen sie die Lesekurve beim betrachten einer Speisekarte. Die Lesekurve ist ein liegendes U, je mehr Seiten die Speisekarte hat, umso kleiner wird das U. Dies bedeutet, die linke Seite wird immer weniger beachtet.

Selbstgedruckte Karten erleichtern Veränderungen. Als Papier eignet sich besonders die so genannte Elefantenhaut, weil sie auch ein bisschen Feuchtigkeit verträgt und nicht gleich unansehnlich wird. Für den Umschlag hat sich Fotokarton als tauglich erwiesen.

Man nimmt die Bögen (Fotokarton), schneidet sie auf die passende Größe zurecht und faltet sie einmal in der Mitte durch. Die einzelnen Blätter (Elefantenhaut) können sorgfältig mit Stegen befestigt werden oder einfach eingelegt werden, damit sie gegebenenfalls leicht ausgetauscht werden können. Gebunden wird die Karte in der Falzkante, zum Beispiel mit einer schönen Kordel. Das Ergebnis ist überaus ansehnlich und nicht das Übliche. Die Materialkosten pro Karte liegen bei wenigen Euro. So können Sie Geld sparen und sich gleichzeitig von Ihren Mitbewerbern abheben.

So kalkulieren Sie richtig in Ihrem Restaurant!

Es gibt verschiedene Wege, wie man die Preise für Produkte ermitteln kann. Die eigentliche Kalkulation liefert den Mindestpreis für das Produkt. Der allgemeine Marktpreis liefert den Höchstpreis. Beide Ermittlungen sind wichtig.
Je größer die Differenz, umso besser die Gewinnspanne.

Der erste Schritt ist das erstellen von Rezepturen, wenn Ihre Gerichte jedes Mal anders zubereitet werden, ist eine Kalkulation nicht möglich. Zudem bieten Rezepturen einen weiteren Vorteil:
1. Sie betreiben Qualitätssicherung
2. Sie schaffen sich ein Stück Unabhängigkeit vom Koch

Für die interne Kalkulation werden im Prinzip drei verschiedene Verfahren angewandt:

  • Kalkulation welche auf dem Wareneinsatz basiert
  • Kalkulation unter Einbeziehung des Arbeitslohnes
  • Deckungsbeitragsrechnung

Natürlich ist die Deckungsbeitragsrechnung die optimale Lösung, jedoch sehr kompliziert und aufwendig. Über 90 % der Gastronomen führen die Kalkulation anhand des Wareneinsatzes durch. Die Formel zur Berechnung des Verkaufspreises auf der Grundlage des Wareneinsatzes ist sehr einfach:

  • Kalkulierter Preis = Wareneinsatz X 100 / Wareneinsatzquote

Natürlich ist die Beobachtung der Konkurrenz und Marktanalyse auch von großer Bedeutung. Denn die Preise der Mitbewerber sind Realität und mit denen muss man sich auch auseinandersetzen. Diese Preise sollten aber nur als Richtlinie dienen. Denn was hilft es, wenn man zwar konkurrenzfähig ist, aber nichts mehr verdient?

Abschließend ist zu überlegen, ob der Preis auch noch ein Stück höher angesetzt werden kann. Marktanalysen zeigen deutlich, dass der Verbraucher sich an Schwellen orientiert. In den meisten Fällen, in denen ein Preis von 8,30 EUR durchsetzbar ist, wird auch ein Preis von 8,90 EUR angenommen.

Wird zusätzliches Personal bei hohen Warenkosten notwendig, wird aus einer augenscheinlich guten Aktion mit hoher Gästezahl ein finanziell schlechtes Geschäft, der Gastronom zahlt mit dieser Aktion am Ende sogar noch drauf. Eine gute und kontinuierlich zu überprüfende Preispolitik ist daher für den Unternehmer unerlässlich.

Steuerfreie Zuschläge in der Hotellerie und Gastronomie und deren Gestaltungsmöglichkeiten

In der Gastronomie und Hotellerie haben die steuerfreien Zuschläge wie z. B. Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlag eine ganz besondere Bedeutung. Die dort herrschenden flexiblen Arbeitszeiten bieten einen großen Gestaltungsspielraum. Bei einem Bruttolohn von 2.500 EUR kann hier bei Berücksichtigung der steuerfreien Zuschläge ein Einsparpotential von ca. 800,00 EUR erzielt werden. Natürlich ist nicht bei jedem Arbeitnehmer ein solches Ergebnis zu erzielen, es zeigt aber deutlich, wie viel Einsparungspotential doch vorhanden ist.

Folgende Zuschläge dürfen zum Grundlohn steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden:

  • 25 % für Nachtarbeit (20 Uhr – 6 Uhr)
  • 50 % für Sonntagsarbeit (0 Uhr – 24 Uhr)
  • 125 % für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, sowie am 31. Dezember ab 14 Uhr
  • 150 % 24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember und 1. Mai

Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, sind abweichend folgende Sätze steuerfrei:

  • 40 % für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr
  • 50 % für Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn der vorherige Tag ein Sonntag war
  • 125 % für Feiertagsarbeit von 0 bis 4 Uhr, wenn der vorherige Tag ein Feiertag war
  • 150 % für Feiertagsarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn der vorherige Tag ein Feiertag war

Die Kumulation von Zuschlägen für die Nachtarbeit mit denen für Sonn- und Feiertagsarbeit ist zulässig, nicht hingegen die Kumulierung von Zuschlägen für die Sonntagsarbeit mit denen für die Feiertagsarbeit.

Die Zuschläge dürfen nur zusätzlich zum Grundlohn ausgezahlt werden. Aber gerade in der Gastronomie werden oft Nettolöhne ausgehandelt und ausgezahlt. Hier ist die Möglichkeit der Zuschläge nicht gegeben.

Ein besonderes Abrechnungsmodell wurde mit BFH Urteil vom 17.06.2010 bestätigt. Der Arbeitnehmer erhält hier einen gleich bleibenden Nettostundenlohn sowie einen Basisgrundlohn. Für den Fall, dass aufgrund der steuerfreien Zuschläge der vereinbarte Auszahlungsbetrag nicht erreicht wird, wird zusätzlich eine Grundlohnergänzung ausgezahlt. So hat der Arbeitnehmer einen gleich bleibenden Auszahlungsbetrag, bei Berücksichtigung der steuerfreien Zuschläge.

Die Zuschläge können auch bei geringfügig Beschäftigten berücksichtigt werden. Dies wird in den wenigsten Betrieben umgesetzt. Aber gerade bei diesen Beschäftigten liegt die Arbeitszeit im Zuschlagsbereich. So ist hier auch die Ausdehnung der Verdienstgrenze von 450 EUR möglich. Denn die Grenze von 450 EUR betrifft nur das versicherungspflichtige Einkommen.

Als Fazit kann festgestellt werden, dass die Berücksichtigung von steuerfreien Zuschlägen sich für den Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer wirklich lohnen kann. Aber Vorsicht ist geboten, die Finanzverwaltung sowie die Sozialversicherungsträger prüfen ganz genau die Gestaltung und die notwendigen Aufzeichnungen.

Die Buchhaltung in der Gastronomie

Buchhaltung wird in der Gastronomie oft stark vernachlässigt. Controlling ist erst gar nicht vorhanden. Das Resultat: Immer mehr Gastronomen haben heute Schwierigkeiten bei der Auslastung des Betriebes sowie in Sachen Rentabilität und Liquidität. Erst wenn erste Verluste entstehen, die Kontokorrentlinie ausgelastet ist, suchen die Unternehmer nach Lösungen. Die Buchhaltung in der Gastronomie sollte von Anfang an auf festen Säulen stehen.

Aussagekräftige Zahlen

Elementar ist erst einmal, ein aussagekräftiges Zahlensystem für den Betrieb aufzubauen. In der Regel werden zu allgemeine Kontenrahmen für die Hotellerie und Gastronomie verwendet. Es ist empfehlenswert das Branchenpaket für das Hotel- und Gastgewerbe zu verwenden. Diese speziellen Auswertungen ermöglichen eine interne Bewertung sowie externe Vergleiche mit anderen Betrieben und nur so können möglich Verbesserungspotentiale erkannt und ausgeschöpft werden.

Ist- oder Soll-Buchhaltung

Als zweiten Schritt sollte die Entscheidung getroffen werden ob Soll- oder Ist-Buchhaltung. Die BWA aus der Ist-Buchhaltung ist oft nicht das Papier Wert auf dem sie gedruckt wurde. Denn diese zwei Formen unterscheiden sich in einem ganz wesentlichen Punkt. Bei der Ist-Buchhaltung werden nur folgende Vorgänge aufgezeichnet:

  • Bareinnahmen
  • Barausgaben
  • Kontobewegungen

Bei der Soll-Buchhaltung werden dagegen alle Geschäftsvorgänge gebucht, also auch die eingehenden aber noch nicht gezahlten Rechnungen, sowie die ausgehenden aber noch nicht vereinnahmten Rechnungen. Eine aussagekräftige BWA ist für die Steuerung eines Unternehmens unerlässlich und aus diesem Grund muss eindeutig die Soll-Buchhaltung bevorzugt werden. Eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) aus Soll-Buchhaltung zeigt exakt, welches wirtschaftliche Ergebnis der jeweilige Monat und das bisherige Jahr erbracht hat.

Ein weiteres Argument spricht für die Soll-Buchhaltung und zwar gerade in der Gastronomie:
Sie können dann auch die Vorsteuerbeträge von noch nicht gezahlten Rechnungen vom Finanzamt fordern. Im Gegenzug muss natürlich auch die Umsatzsteuer von noch nicht erhaltenen Einnahmen abgeführt werden, aber in der Gastronomie ist das doch eher ein sehr geringerer Anteil.

Erlöse strukturieren

Hierunter fallen sämtliche Einnahmen des Betriebes. Diese werden der jeweiligen Abteilungen, die sie erwirtschaftet hat zugeordnet. Diese Zuordnung ist elementar. Alles andere verfälscht das Betriebsergebnis und somit die betriebliche Analyse.

Wareneinkauf und Wareneinsatz

Der Wareneinsatz darf nur gegen den Speisen- und Getränkeumsatz gesetzt werden. Innerhalb des Speisen- und Getränkebereichs ist es sinnvoll weitere Gliederungen vorzunehmen, denn gezielte Verbesserungen bei der Kalkulation sind nur bei korrekter Verbuchung möglich.

Personalkosten

Eine besondere Bedeutung kommt den Personalkosten zu, denn sie sind die höchste Kostengruppe in der Gastronomie und sollten darum sehr differenziert gebucht und einem regelmäßigen Controlling unterzogen werden.

Betriebliche Kosten unterteilen

Zu den betrieblichen Kosten gehören alle betriebsbedingten Kosten. Es ist wichtig sie der Abteilung zuzuordnen, in der sie angefallen sind, um jeden Betriebsbereich auf seine Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Durch detaillierte und exakte Verbuchung in Verbindung mit Vorjahresvergleiche lassen sich versteckte Kostensteigerungen leicht feststellen.

Der Schufa Score

Wenn Sie einen Kredit beantragen wollen, spielt der Schufa-Score eine wichtige Rolle, denn hiermit kann die Bank sie positiv aber auch negativ einschätzen.

Zu einem negativen Schufa-Eintrag kommt es in der Regel dann, wenn Sie Ihren vertraglich festgelegten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Allerdings darf in so einem Fall nicht sofort ein Schufa-Eintrag erfolgen. Zunächst müssen Sie zwei Mahnungen erhalten, und zwischen der ersten Mahnung und dem Schufa-Eintrag müssen mindestens vier Wochen liegen.

Beim Schufa-Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Zuverlässigkeit erstellt. Der Basisscore wird anhand moderner mathematisch-statistischer Verfahren erstellt. So wird beispielsweise die Wahrscheinlichkeit berechnet, mit der ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommen wird. Der Basisscore wird alle drei Monate aktualisiert und kann sich verändern durch neue Informationen. Folgende Vorgänge fließen in den Schufa-Score ein:

Zahlungsstörungen

Wenn Sie in der Vergangenheit Geschäfte nicht vertragsgemäß erfüllt haben, fließen die Art und die Dauer der Zahlungsstörungen in den Score ein.

Kreditaktivitäten

In welcher Anzahl Sie in den letzten 12 Monaten Geschäfte mit einem finanziellen Ausfallrisiko angefragt und tatsächlich abgeschlossen haben, wir in dem Basisscore berücksichtigt.

Kreditnutzung

Anzahl, Art, Dauer und Umfang der von Ihnen abgeschlossenen Geschäfte sind Informationen, die bei der Scoreberechnung berücksichtigt werden, auch ob die Geschäfte bei verschiedenen Unternehmen erfolgten.

Kredithistorie

In diese Datenart kann einfließen, wie lange die Kreditbeziehungen bestehen. Längere Kredithistorien können ein Hinweis auf Erfahrung im Umgang mit finanziellen Verpflichtungen sein.

Was sagt der Schufa-Score aus?

Damit Sie die ermittelten Scorewerte und deren Bedeutung besser interpretieren können, hat die SCHUFA der Erfüllungswahrscheinlichkeit eine einheitliche Zuordnung in folgenden Risikokategorien zugrunde gelegt:

97,5% sehr geringes Risiko

95% – 97,5% geringes bis überschaubares Risiko 50% – 80% sehr hohes Risiko

90% – 95% zufrieden stellendes bis erhöhtes Risiko < 50% sehr kritisches Risiko

80% – 90% deutlich erhöhtes bis hohes Risiko

Das Arbeitszeitgesetz

Die Einhaltung der Vorschriften zur Regelung der täglichen Arbeitszeit bereitet den Unternehmen immer mehr Schwierigkeiten. Durch die gesetzlich eingeführten Aufzeichnungspflichten zum 01.Januar 2015, sind Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz inzwischen an der Tagesordnung. Die nachfolgenden Ausführungen sollen zeigen, dass das Arbeitszeitgesetz auch Abweichung von den grundsätzlichen Bestimmungen zulässt und somit ein flexibler Dienstplan weiterhin möglich ist.

1. Grundsatz: Der 8-Stunden-Tag

  • 3 des ArbZG ordnet an, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden nicht überschreiten darf. Aber wie die Überschrift schon sagt: Dies ist nur der Grundsatz.

Wichtig: Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG erfassen die 8 Sunden nur die reine Arbeitszeit, nicht dagegen die Pausen von einer viertel bis dreiviertel Stunde. Auch die Zeit von und zur Arbeit wird nicht eingerechnet.

2. Zulässige Abweichungen

  1. a) Nach § 3 Satz 2 ArbZG ist eine Ausdehnung auf werktäglich 10 Stunden jederzeit zulässig. Voraussetzung ist aber, dass innerhalb eines so genannten Ausgleichszeitraumes von sechs Monaten oder 24 Wochen ein Durchschnitt von acht Stunden werktäglich erreicht wird.
  2. b) § 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG eröffnet die Möglichkeit, über den Tarifvertrag, einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung eine noch stärkere Flexibilisierung zu erreichen: Fällt in die Arbeitzeit regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft, so kann die 10-Stunden-Grenze überschritten werden. Im Tarifvertrag, Dienst- oder Betriebsvereinbarung kann auch ein längerer Ausgleichszeitraum (als der oben 1a beschriebene) festgelegt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, auf den Ausgleich ganz zu verzichten: Voraussetzung hierfür ist aber, dass im Jahr an höchstens 60 Tagen zehn Stunden gearbeitet wird.
  3. c) Nach § 14 Abs. 1 ArbZG ist es zulässig, in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, vom den Regelungen des § 3 ArbZG abzuweichen. Insofern bestehen auch keine Obergrenzen.
  4. d) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG regelt, dass die zuständige Aufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen Überschreitungen des von § 3 ArbZG vorgegebenen Zeitrahmens bewilligen kann. Nach § 15 Abs. 2 ArbZG sind weitere Ausnahmen möglich, wenn dies im öffentlichen Interesse dringend nötig ist.

3. Ruhepausen

Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden bis zu neun Stunden ist die Arbeit durch eine im Voraus festgelegte Ruhepause von mindestens 30 Minuten, und bei einer Arbeitszeit von mehr als insgesamt neun Stunden, durch eine Ruhepause von 45 Minuten zu unterbrechen. Die Ruhepausen können jeweils in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden (§ 4 ArbZG).

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

Eine Verkürzung um bis zu einer Stunde ist nach § 5 Abs. 2 ArbZG in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung möglich, wenn jede Verkürzung innerhalb von vier Wochen bzw. eines Kalendermonats durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

4. Nachtarbeit

Nachtarbeit ist Arbeit in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens. Die Nachtarbeitszuschläge sind grundsätzlich freiwillig.

Ausnahme: Wenn in der Zeit von 23:00 bis 6.00 Uhr mehr als zwei Stunden gearbeitet wird, besteht ein Anspruch auf Nachtzuschläge
(§ 2 ArbZG). Einen Anspruch haben nur diejenige, die normalerweise Nachtarbeit in Wechselschichten leisten oder mindestens 48 Tage pro Kalenderjahr nur in Nachtarbeit eingesetzt werden.