Arbeitszeiterfassung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG), hat am 13.09.2022 bestätigt, dass in Deutschland eine Arbeitszeiterfassung besteht.

Wie im Grundsatz-Urteil 1ABR 22/21 nachzulesen, ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer systematisch zu erfassen. 

Hiermit folgt das BAG dem bereits im Mai 2019 gefällten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dem sogenannten „Stechuhr_urteil“, mittels dessen jeder Arbeitgeber der EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden soll, eine systematische Arbeitserfassung seiner Mitarbeiter sicherzustellen. Denn nur so kann das Grundrecht der Arbeitnehmer auf Pausenzeiten und nicht Überschreiten der in Deutschland maximale Arbeitszeit von 48 Stunden / Woche gewährleistet werden.