KFW Schnellkredit

Die Bundesregierung unterstützt Unternehmen in der Corona-Krise mit dem KfW-Schnellkredit. Der KfW-Schnellkredit steht kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Soloselbständigen zur Verfügung, die mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.

Voraussetzungen
In der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 muss das Unternehmen einen Gewinn erzielt haben. Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.

Kredithöhe
Das Kreditvolumen beträgt bis zu 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 und maximal 300.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu zehn.

Zinssatz
Der Zinssatz beträgt aktuell 3 Prozent mit einer Laufzeit von 10 Jahren.

Sicherheiten
Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 Prozent durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Es müssen keine Sicherheiten gestellt werden.

Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

Der Schnellkredit in Fakten:

  • Für Anschaffungen und laufende Kosten
  • Kredit mit 3,00 %  Sollzins p.a.
  • Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
  • Die KfW übernimmt 100 % des Bankenrisikos

Sie möchten sich über die Möglichkeiten geförderter Kredite informieren oder einen beantragen? Wir sind darauf spezialisiert und beraten Sie gerne.

Überbrückungshilfe III

Seit Februar 2021 können von der Corona-Krise betroffene Unternehmen Überbrückungshilfe III beantragen. Es handelt sich dabei um nicht rückzahlbare Zuschüsse zu bestimmten Fixkosten, die die Bundesregierung in einem gesonderten Katalog zusammengestellt hat. Das Programm führt die Überbrückungshilfe II fort, die bis zum 31. Dezember 2020 lief und noch bis zum 31. März 2021 rückwirkend beantragt werden kann.

Die Überbrückungshilfe III beinhalt den Zeitraum November 2020 bis Ende Juni 2021. Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden, sowie auch andere Zuschüsse werden angerechnet.

Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III sind Unternehmen, die im jeweiligen Antragsmonat pandemiebedingt mindestens 30 Prozent weniger Umsatz erzielt haben. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften.

Erstattet werden die Fixkosten je nach Einbußen zu gestaffelten Anteilen:

  • Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent, Zuschuss 40 Prozent,
  • Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent, Zuschuss 60 Prozent,
  • Umsatzrückgang über 70 Prozent, Zuschuss 90 Prozent.

Geförderten werden monatliche Fixkosten sowie Kosten für bauliche Hygienemaßnahmen. Die geförderten Fixkosten sind in einem Katalog des Bundeswirtschaftsministerium aufgeführt. (siehe auch Punkt 2.4 in den FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums).

Anträge auf Überbrückungshilfe III können bis zum 31. August 2021 unter der Adresse  www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Dafür ist es erforderlich, „prüfende Dritte“ (Steuerberater/-innen, Wirtschaftsprüfer/-innen, Rechtsanwälte/-anwältinnen oder vereidigte Buchprüfer/-innen) einzuschalten. Die Kosten werden bezuschusst.

Alternativ können Soloselbstständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe, die Mitte Februar 2021 an den Start gegangen ist, eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro erhalten.

Möchten Sie stattliche Hilfen in Anspruch nehmen, dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wir beraten Sie und führen auch die Beantragung durch.