Corona-Schlussabrechnungen

Unternehmer, die Corona-Hilfen in Anspruch genommen haben, müssen eine sogenannte Schlussabrechnung einreichen. In dieser Schlussabrechnung ist die tatsächlich zutreffende Geschäftsentwicklung während des Förderzeitraumes darzulegen. Der in der Schlussabrechnung dokumentierte tatsächliche Umsatzrückgang wird im Rahmen der Bearbeitung mit den prognostizierten Angaben verglichen. Abhängig vom Ergebnis des Abgleichs können sich für die Unternehmer Rückzahlungsverpflichtungen ergeben oder sie erhalten eine Nachzahlung. 

Bisher galt für Schlussabrechnungen eine Abgabefrist bis 30.6.2023. Laut einer Mitteilung auf der Homepage www. ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums der Finanzen wurde die Abgabefrist jetzt bis 31.8.2023 verlängert. Im Einzelfall kann eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb der Schlussabrechnungsfrist – also bis 31.8.2023 – zu stellen.

Pflegeversicherung

Auch der Bundesrat hat der Pflegereform nun zugestimmt. Damit gelten ab 1. Juli 2023 neue Regeln:  Wie hoch der Beitragssatz für Versicherte ist, hängt künftig von der Kinderzahl ab. Denn die Reform sieht vor, dass es künftig sechs verschiedene Beitragssätze

Am teuersten wird es für diejenigen, die keine Kinder haben. Sie zahlen einen Beitragssatz von 4 Prozent.

Eltern zahlen generell 0,6 Prozent weniger, maximal also 3,4 Prozent.

Für alle, die mehr als ein Kind haben, sind während der Erziehungsphase – also bis zum 25. Lebensjahr der Kinder – noch weitere Abschläge möglich. Der Abschlag pro Kind beträgt 0,25 Prozentpunkte. Eltern mit fünf und mehr Kindern zahlen jedoch einen Mindestbeitragssatz von 2,4 Prozent.