Geschäftsführer einer GmbH: Grundsatzurteil zur Sozialversicherungspflicht​

Die Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers einer GmbH wurde am 01.02.2022  vom Bundessozialgerichts (BSG) grundlegend neu bewertet. Bisher war es so, dass Gesellschafter- Geschäftsführer mit weniger als 50% der Anteile nicht sozialversicherungspflichtig waren, wenn zu ihren Gunsten eine Sperrminorität in der Satzung der Gesellschaft vereinbart war. Das reicht nun nicht mehr.  In der neusten Entscheidung des BSG wird nunmehr angedeutet, dass in der Praxis ausnahmslos alle Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer als sozialversicherungspflichtig anzusehen sind. Wer sich von der Sozialversicherungspflicht befreien will, muss laut Satzung aktiv Entscheidungen herbeiführen können.

Im Urteil steht: Die Satzung muss ihr oder ihm eine Gestaltungsmacht einräumen, Kraft derer sie oder er auf alle Gesellschafter-Entscheidungen und damit auf die gesamte Unternehmenspolitik Einfluss nehmen kann.  Mit der nach der Rechtsprechung bislang erforderlichen Sperrminorität soll das nun erforderliche Kriterium der Möglichkeit der aktiven Einflussnahme  auf die Unternehmenspolitik nicht erfüllt werden.

Energiepreispauschale (EPP)

Anspruchsberechtigung: 

Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:

§13 Einkommensteuergesetzt (Land- und Forstwirtschaft)

§15 Einkommensteuergesetzt (Gewerbebetrieb)

§18 Einkommensteuergesetzt (selbständige Arbeit)

§19 Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetzt (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung)

Außerdem erhalten Menschen die in Deutschland leben und bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind, ebenfalls die EPP. In diesem Fall wird die EPP jedoch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt. Entsprechende Arbeitnehmer erhalten de EPP nur mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 von ihrem deutschen Finanzamt.

Rentner:

Empfänger von Versorgungsbezügen (Rentner/ Rentnerinnen) die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus den oben genannten Einkunftsarten beziehen, erhalten keine EPP.  Wenn Senioren/ Seniorinnen neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler oder Unternehmer tätig sind und aus einer dieser Tätigkeiten Einkünfte beziehen, dann erhalten sie die EPP.

Mini- und Midijob-Grenze steigt

Die Anhebung des Mindestlohns wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnten Beschäftigten aus. Das Gesetzt erhöht die Mini-Job-Grenze auf 520 EURO, damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunde zum Mindestlohn möglich ist.

Die Höchstgrenze für sogenannte Midi-Jobs im Übergangsbereich steigt ebenfalls von derzeit 1.300 EURO auf 1.600 EURO monatlich. Ziel dabei ist es, sozialversicherungspflichtige Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt stärker als bisher zu entlasten und dafür zu sorgen, dass die Mehrarbeit für die Beschäftigten lohnt.

Wichtig: Bestandschutzregelungen für Alt-Midijobber bis 520 EURO

Arbeitnehmer die am 30.09.2022 Midijobber mit einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt bis 520 EURO im Monat sind, bleiben aufgrund von Bestandschutzregelungen längstens bis 31.12.2023 unter den alten Midijob -Bedingungen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung. Die Befreiung von der Versicherungspflicht kann beantragt werden.

Neuer Mindestlohn 9,50 EUR/Stunde

Ab dem Juli 2022 gilt ein gesetzlicher Mindestlohns von 10,45 Euro/Stunde (vorher: 9,35 Euro/Stunde). Zum 01.10.2022 wir dieser
erhöht auf 12 Euro/Stunde.

Wer Minijobber auf Mindestlohn-Basis beschäftigt, sollte auf die Folgen dieser Erhöhungen achten und die Arbeitszeit der Beschäftigen anpassen, sonst droht die Überschreitung der 450-Euro-Grenze (ab 01.10.2022 Grenze 520 EUR) und damit der Verlust der Sozialversicherungsfreiheit.

Ausnnahmen
Grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitnehmer über 18 Jahren. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht jedoch auch Ausnahmen vor. Folgende Personen- und Berufsgruppen haben keinen Anspruch auf Mindestlohn:

  • Auszubildende
  • ehrenamtlich Tätige
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung
  • Selbstständige
  • Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz
  • Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
  • Personen, die ein verpflichtendes Praktikum (schul-, hochschulrechtlich, Ausbildungsordnung, gesetzlich geregelte Berufsakademie) absolvieren
  • Personen, die ein freiwilliges Praktikum bis zu drei Monate (Unterbrechungen wie Urlaub oder Krankheit können angehängt werden) zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums beziehungsweise begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolvieren, wenn nicht zuvor mit demselben Ausbildenden ein solches Praktikumsverhältnis bestand
  • Personen im Rahmen einer Einstellungsqualifizierung (§ 54 a SGB III) oder Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz
  • Teilnehmer einer Maßnahme der Arbeitsförderung (z.B. 1-Euro-Jobs)
  • Menschen mit Behinderungen in einem „arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis“

Zuschüsse des Arbeitsgeber für den ÖPNV und 9-EURO- Ticket​

Für den Monat Juni, Juli und August gewährt die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregelung. Nach § 3 Nr. 15 EStG sind Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendung für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, bei der Steuerbefreiung auf die Höhe der Aufwendung des Arbeitnehmers beschränkt.

Demnach wird es nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Ticket für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr  2022 insgesamt nicht übersteigen. Sollte jedoch bei der Jahresbetrachtung 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt werden, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandelt.

Kassensysteme ab dem Jahre 2020

Ab dem Jahre 2020 dürfen nur noch manipulationssichere Kassensysteme verwendet werden, die über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Aber es gibt eine Übergangsregelungen und Nichtbeanstandungsregelung. Hier der Reihe nach:

Kassengesetz ab 2020

Ab dem 01. Januar 2020 müssen alle aufrüstbaren bzw. ab diesem Datum neu angeschaffte Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet werden.

TSE

Diese technische Sicherheitseinrichtung (TSE) wird bei jedem Kassenvorgang aktiviert und protokolliert alle relevanten Daten und speichert diese. Diese Daten müssen bei einer steuerlichen Prüfung dem Finanzamt zur Verfügung gestellt werden.

Meldepflicht

Außerdem besteht ab dem 01.01.2020 für diese Kassen eine Meldepflicht an das zuständige Finanzamt. Es müssen die Art und Anzahl der eingesetzten Aufzeichnungsgeräte, der Beginn und das Ende des Einsatzes und die verwendete TSE mitgeteilt werden.

Nichtbeanstandungsregelung

Da die flächendeckende Umrüstung zum 01. Januar 2020 nicht realisierbar ist, hat das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstadungsregelung bis 30. September 2020 erlassen.

Übergangsregelung

Registrierkassen die zwischen dem 26.11.2010 und 31.12.2019 angeschafft wurden und keine Möglichkeit zur Aufrüstung einer TSE (technischen Sicherheitseinrichtung) bieten, trifft die Übergangsregelung in Kraft. Diese dürfen noch bis zum 31.12.2022 eingesetzt werden.

Rechtsfolgen bei Verstoß

Das Finanzamt hat bei einem Verstoß die Möglichkeit, Bußgelder bis zu 25.000 EUR festzusetzen.