Kassensysteme ab dem Jahre 2020

Ab dem Jahre 2020 dürfen nur noch manipulationssichere Kassensysteme verwendet werden, die über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Aber es gibt eine Übergangsregelungen und Nichtbeanstandungsregelung. Hier der Reihe nach:

Kassengesetz ab 2020

Ab dem 01. Januar 2020 müssen alle aufrüstbaren bzw. ab diesem Datum neu angeschaffte Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet werden.

TSE

Diese technische Sicherheitseinrichtung (TSE) wird bei jedem Kassenvorgang aktiviert und protokolliert alle relevanten Daten und speichert diese. Diese Daten müssen bei einer steuerlichen Prüfung dem Finanzamt zur Verfügung gestellt werden.

Meldepflicht

Außerdem besteht ab dem 01.01.2020 für diese Kassen eine Meldepflicht an das zuständige Finanzamt. Es müssen die Art und Anzahl der eingesetzten Aufzeichnungsgeräte, der Beginn und das Ende des Einsatzes und die verwendete TSE mitgeteilt werden.

Nichtbeanstandungsregelung

Da die flächendeckende Umrüstung zum 01. Januar 2020 nicht realisierbar ist, hat das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstadungsregelung bis 30. September 2020 erlassen.

Übergangsregelung

Registrierkassen die zwischen dem 26.11.2010 und 31.12.2019 angeschafft wurden und keine Möglichkeit zur Aufrüstung einer TSE (technischen Sicherheitseinrichtung) bieten, trifft die Übergangsregelung in Kraft. Diese dürfen noch bis zum 31.12.2022 eingesetzt werden.

Rechtsfolgen bei Verstoß

Das Finanzamt hat bei einem Verstoß die Möglichkeit, Bußgelder bis zu 25.000 EUR festzusetzen.