Bonpflicht

Ab dem 01. Januar 2020 besteht eine Belegausgabepflicht. Die Ausgabe des Beleges (Bon) muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang und unaufgefordert nach Beendigung des Vorganges erfolgen. Die Bonpflicht gilt allerdings nur, wenn elektronische Aufzeichnungssysteme verwendet werden. Für eine offene Ladenkasse gibt es derzeit eine Ausnahme, hier besteht keine Belegausgabeverpflichtung.

Was muss der Beleg enthalten
Nach der KassenSichV werden künftig folgende Anforderungen an einen Beleg gestellt:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
  • die Transaktionsnummer
  • für jeden Steuersatz sind die Summen der Entgelte sowie die darin enthaltene Steuerbetrag aufzulisten. Im Fall einer Steuerbefreiung muss ein entsprechender Hinweis aufgebracht sein.
  • die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

Eine Pflicht zur Annahme des Beleges durch den Kunden besteht nicht. Es besteht auch keine Aufbewahrungspflicht des Belegausstellers für nicht entgegengenommene Belege.

Kontrollen
Kontrollen zur Belegausgabepflicht können im Rahmen einer Kassennachschau durch das Finanzamt erfolgen. Es können Strafen bis 25.000 EUR verhängt werden.