Steuerfreie Zuschläge in der Hotellerie und Gastronomie und deren Gestaltungsmöglichkeiten

In der Gastronomie und Hotellerie haben die steuerfreien Zuschläge wie z. B. Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlag eine ganz besondere Bedeutung. Die dort herrschenden flexiblen Arbeitszeiten bieten einen großen Gestaltungsspielraum. Bei einem Bruttolohn von 2.500 EUR kann hier bei Berücksichtigung der steuerfreien Zuschläge ein Einsparpotential von ca. 800,00 EUR erzielt werden. Natürlich ist nicht bei jedem Arbeitnehmer ein solches Ergebnis zu erzielen, es zeigt aber deutlich, wie viel Einsparungspotential doch vorhanden ist.

Folgende Zuschläge dürfen zum Grundlohn steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden:

  • 25 % für Nachtarbeit (20 Uhr – 6 Uhr)
  • 50 % für Sonntagsarbeit (0 Uhr – 24 Uhr)
  • 125 % für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, sowie am 31. Dezember ab 14 Uhr
  • 150 % 24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember und 1. Mai

Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, sind abweichend folgende Sätze steuerfrei:

  • 40 % für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr
  • 50 % für Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn der vorherige Tag ein Sonntag war
  • 125 % für Feiertagsarbeit von 0 bis 4 Uhr, wenn der vorherige Tag ein Feiertag war
  • 150 % für Feiertagsarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn der vorherige Tag ein Feiertag war

Die Kumulation von Zuschlägen für die Nachtarbeit mit denen für Sonn- und Feiertagsarbeit ist zulässig, nicht hingegen die Kumulierung von Zuschlägen für die Sonntagsarbeit mit denen für die Feiertagsarbeit.

Die Zuschläge dürfen nur zusätzlich zum Grundlohn ausgezahlt werden. Aber gerade in der Gastronomie werden oft Nettolöhne ausgehandelt und ausgezahlt. Hier ist die Möglichkeit der Zuschläge nicht gegeben.

Ein besonderes Abrechnungsmodell wurde mit BFH Urteil vom 17.06.2010 bestätigt. Der Arbeitnehmer erhält hier einen gleich bleibenden Nettostundenlohn sowie einen Basisgrundlohn. Für den Fall, dass aufgrund der steuerfreien Zuschläge der vereinbarte Auszahlungsbetrag nicht erreicht wird, wird zusätzlich eine Grundlohnergänzung ausgezahlt. So hat der Arbeitnehmer einen gleich bleibenden Auszahlungsbetrag, bei Berücksichtigung der steuerfreien Zuschläge.

Die Zuschläge können auch bei geringfügig Beschäftigten berücksichtigt werden. Dies wird in den wenigsten Betrieben umgesetzt. Aber gerade bei diesen Beschäftigten liegt die Arbeitszeit im Zuschlagsbereich. So ist hier auch die Ausdehnung der Verdienstgrenze von 450 EUR möglich. Denn die Grenze von 450 EUR betrifft nur das versicherungspflichtige Einkommen.

Als Fazit kann festgestellt werden, dass die Berücksichtigung von steuerfreien Zuschlägen sich für den Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer wirklich lohnen kann. Aber Vorsicht ist geboten, die Finanzverwaltung sowie die Sozialversicherungsträger prüfen ganz genau die Gestaltung und die notwendigen Aufzeichnungen.

Schreibe einen Kommentar