Die Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers einer GmbH wurde am 01.02.2022 vom Bundessozialgerichts (BSG) grundlegend neu bewertet. Bisher war es so, dass Gesellschafter- Geschäftsführer mit weniger als 50% der Anteile nicht sozialversicherungspflichtig waren, wenn zu ihren Gunsten eine Sperrminorität in der Satzung der Gesellschaft vereinbart war. Das reicht nun nicht mehr. In der neusten Entscheidung des BSG wird nunmehr angedeutet, dass in der Praxis ausnahmslos alle Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer als sozialversicherungspflichtig anzusehen sind. Wer sich von der Sozialversicherungspflicht befreien will, muss laut Satzung aktiv Entscheidungen herbeiführen können.
Im Urteil steht: Die Satzung muss ihr oder ihm eine Gestaltungsmacht einräumen, Kraft derer sie oder er auf alle Gesellschafter-Entscheidungen und damit auf die gesamte Unternehmenspolitik Einfluss nehmen kann. Mit der nach der Rechtsprechung bislang erforderlichen Sperrminorität soll das nun erforderliche Kriterium der Möglichkeit der aktiven Einflussnahme auf die Unternehmenspolitik nicht erfüllt werden.