Ab 1. Januar 2025 erhebt die Stadt Konstanz eine Steuer auf Einwegverpackungen für
Essen und Getränke.
Wer ist betroffen:
Gastronomiebetriebe, Bäckereien, Kioske, Imbisse
Was wird besteuert:
Einwegverpackungen, -geschirr für Speisen und Getränke, die für den unmittelbaren Verzehr oder als mitnehmbares Take-away-Gericht/ To-go-Getränk verkauft werden.
Dazu gehören bspw.:
➢ Einwegdose, -flasche, -becher und sonstige Einweggetränkeverpackung inklusive Deckel, z.B. für: Kaffee- oder Teegetränke, Softdrinks
➢ Verpackungen jeglichen Materials, z.B. aus Polystyrol, Kunststoffen (Plastik), Aluminium, Papier, Pappe, Karton, Mischverbunde oder anderen Materialen mit oder ohne Deckel, z.B. für Speisen wie: Burger(menüs), Pommes-, Wurst-, Snack, Döner, Pizza, Boxen für Salat, Sushiboxen, Eisbecher
➢ Einwegtüten/-beutel, Einwickelpapier, Alufolie etc. wie z.B.: Papiertüten für z.B. Leberkäswecken, Schnitzelbrötchen, warme Pizzastücke, Einpackpapier für Döner, Yufka, Pide, Lahmacun, Wrapverpackungen, Tüten für Pommes, Falafel
➢ Hilfsmittel/Besteck wie z.B. Messer, Gabel, Löffel als Set oder einzeln, Trinkhalme, Essstäbchen, Kaffee- bzw. Teelöffel, Dessertlöffel
Steuerfrei sind Papierservietten, Eiswaffeln, Mehrwegverpackungen oder Pfandsysteme (Flaschen, die dem gesetzlichen Pfand unterliegen) sowie Mitgebrachte Behälter von Kunden und Einwegverpackungen für mitgenommene Speisereste nach einem Restaurantbesuch.
Wie hoch ist der Steuerbetrag:
➢ Einweggetränkeverpackung,
-verpackungen,
-tüten: pro Einheit/Stück: 0,50 Euro (netto)
➢ Besteck/Hilfsmittel: pro Einheit/Stück: 0,20 Euro (netto)
Pflichten der Betriebe:
➢ Erfassung: Anzahl an ausgegebenen Einwegverpackungen dokumentieren
➢ Meldung: Regelmäßige Meldung der Zahlen an die Stadt Konstanz
➢ Aufbewahrung: Aufzeichnungen, Belege und Schriftstücke über Warenbezug und Warenverkauf von Speisen und Getränken zur Einsicht aufzubewahren
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuer:
➢ Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt des Verkaufs von Speisen und Getränken.
➢ Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr
➢ Die steuerpflichtigen Personen haben bis zum 15. Tage nach Ablauf des Besteuerungszeitraums der Stadtverwaltung eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen
➢ Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zur Zahlung fällig
➢ Die Stadtverwaltung kann die Steuerschuld schätzen und aufgrund der Schätzung einen Steuerbescheid erlassen, wenn die steuerpflichtigen Personen die ihnen obliegenden Pflichten nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erfüllenVorauszahlung:
➢ Die Stadt Konstanz ist berechtigt, Vorauszahlungen in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld zu verlangen.
➢ Vorauszahlungen werden vierteljährlich erhoben
➢ Bei erstmaliger Festsetzung der Vorauszahlungen werden diese aufgrund der Angaben des Steuerschuldners oder auf Grundlage einer Schätzung bemessen
➢ Die Vorauszahlungen werden durch Bescheid festgesetzt. Bis zur Bekanntgabe eines geänderten Vorauszahlungsbescheides sind die vierteljährlichen Vorauszahlungen jeweils in der bisherigen Höhe zu entrichten