Kohler Consulting

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Die Unternehmensberatung für die Gastronomie und Hotellerie

Geschäftsführer einer GmbH: Grundsatzurteil zur Sozialversicherungspflicht​

Die Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers einer GmbH wurde am 01.02.2022  vom Bundessozialgerichts (BSG) grundlegend neu bewertet. Bisher war es so, dass Gesellschafter- Geschäftsführer mit weniger als 50% der Anteile nicht sozialversicherungspflichtig waren, wenn zu ihren Gunsten eine Sperrminorität in der Satzung der Gesellschaft vereinbart war. Das reicht nun nicht mehr.  In der neusten Entscheidung des BSG wird nunmehr angedeutet, dass in der Praxis ausnahmslos alle Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer als sozialversicherungspflichtig anzusehen sind. Wer sich von der Sozialversicherungspflicht befreien will, muss laut Satzung aktiv Entscheidungen herbeiführen können.

Im Urteil steht: Die Satzung muss ihr oder ihm eine Gestaltungsmacht einräumen, Kraft derer sie oder er auf alle Gesellschafter-Entscheidungen und damit auf die gesamte Unternehmenspolitik Einfluss nehmen kann.  Mit der nach der Rechtsprechung bislang erforderlichen Sperrminorität soll das nun erforderliche Kriterium der Möglichkeit der aktiven Einflussnahme  auf die Unternehmenspolitik nicht erfüllt werden.

Energiepreispauschale (EPP)

Anspruchsberechtigung: 

Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:

§13 Einkommensteuergesetzt (Land- und Forstwirtschaft)

§15 Einkommensteuergesetzt (Gewerbebetrieb)

§18 Einkommensteuergesetzt (selbständige Arbeit)

§19 Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetzt (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung)

Außerdem erhalten Menschen die in Deutschland leben und bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind, ebenfalls die EPP. In diesem Fall wird die EPP jedoch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt. Entsprechende Arbeitnehmer erhalten de EPP nur mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 von ihrem deutschen Finanzamt.

Rentner:

Empfänger von Versorgungsbezügen (Rentner/ Rentnerinnen) die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus den oben genannten Einkunftsarten beziehen, erhalten keine EPP.  Wenn Senioren/ Seniorinnen neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler oder Unternehmer tätig sind und aus einer dieser Tätigkeiten Einkünfte beziehen, dann erhalten sie die EPP.

Mindestlohn

Das Bundeskabinett verabschiedete die vierte Mindestlohnanpassungsverordnung am 15.11.2023. Nach dieser Verordnung steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 1.1.2024 von € 12,00 auf € 12,41 an. Der Betrag gilt brutto und pro Zeitstunde.

Besonderheiten gibt es bei den Minijobbern. Für die Einhaltung der Verdienstgrenzen für Minijobber-innen und Minijobber müssen ab 1.1.2024 die Arbeitszeiten angepasst werden. Möglich sind (€ 538,00 dividiert durch € 12,41) = 43,35 Stunden im Monat. Bei Minijobbern muss die maximale Arbeitszeit im Arbeitsvertrag dokumentiert sein. Sonst gilt nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes/TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, was unter Berücksichtigung des neuen Mindestlohns regelmäßig zur Überschreitung der Verdienstgrenzen führen würde.

Ende der Bestandsschutzregelung. Zum 31.12.2023 endete im Übrigen die Bestandsschutzregelung für Alt-Midijobber. Die Bestandsschutzregelung wurde mit Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von € 450,00 auf € 520,00 zum 1.10.2022 eingeführt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 30.9.2022 ein durchschnittliches Arbeitsentgelt bis zu € 520,00 verdienten, konnten bis 31.12.2023 unter den alten Midijob-Bedingungen in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig bleiben. Wird auch weiterhin eine Pflichtversicherung gewünscht, muss das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ab 2024 die Geringfügigkeitsgrenze von € 538,00 übersteigen.

Kassensysteme ab dem Jahre 2020

Ab dem Jahre 2020 dürfen nur noch manipulationssichere Kassensysteme verwendet werden, die über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Aber es gibt eine Übergangsregelungen und Nichtbeanstandungsregelung. Hier der Reihe nach:

Kassengesetz ab 2020

Ab dem 01. Januar 2020 müssen alle aufrüstbaren bzw. ab diesem Datum neu angeschaffte Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet werden.

TSE

Diese technische Sicherheitseinrichtung (TSE) wird bei jedem Kassenvorgang aktiviert und protokolliert alle relevanten Daten und speichert diese. Diese Daten müssen bei einer steuerlichen Prüfung dem Finanzamt zur Verfügung gestellt werden.

Meldepflicht

Außerdem besteht ab dem 01.01.2020 für diese Kassen eine Meldepflicht an das zuständige Finanzamt. Es müssen die Art und Anzahl der eingesetzten Aufzeichnungsgeräte, der Beginn und das Ende des Einsatzes und die verwendete TSE mitgeteilt werden.

Nichtbeanstandungsregelung

Da die flächendeckende Umrüstung zum 01. Januar 2020 nicht realisierbar ist, hat das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstadungsregelung bis 30. September 2020 erlassen.

Übergangsregelung

Registrierkassen die zwischen dem 26.11.2010 und 31.12.2019 angeschafft wurden und keine Möglichkeit zur Aufrüstung einer TSE (technischen Sicherheitseinrichtung) bieten, trifft die Übergangsregelung in Kraft. Diese dürfen noch bis zum 31.12.2022 eingesetzt werden.

Rechtsfolgen bei Verstoß

Das Finanzamt hat bei einem Verstoß die Möglichkeit, Bußgelder bis zu 25.000 EUR festzusetzen.