Seit dem 1.1.2026 gilt ein Mindestlohn von 13,90 EUR brutto je Stunde. Ab dem 1.1.2027 steigt der Mindestlohn dann auf 14,60 EUR brutto. Es handelt sich um den Bruttolohnanspruch.
Arbeitgeber von Minijobbern sollten bei Arbeitsverträgen darauf achten, dass diese den Mindestlohn berücksichtigen. Anpassungsbedarf besteht in allen Fällen, bei denen eine arbeitsvertragliche Vergütung vereinbart wurde, der ab dem
1.1.2026 ein Stundenlohn von weniger als 13,90 EUR (2025: 12,82 EUR) zugrunde liegt. Darüber hinaus spielt auch der Faktor einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit eine Rolle, ohne dass ein Stundenlohn vereinbart wurde. Ist ein Minijobber noch minderjährig, muss bis zum Erreichen der Volljährigkeit
kein Mindestlohn gezahlt werden. In diesen Fällen ist eine Umstellung ggf. erst zum 18. Geburtstag des Beschäftigten erforderlich.
Der als Midijob bezeichnete Übergangsbereich beginnt bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und endet bei 2.000 Euro monatlich. Im Zuge der Anpassung des Mindestlohns und damit der
Geringfügigkeitsgrenze beginnt ein Midijob ab 1. Januar 2026 bei 603,01 Euro. Mehr dazu sowie zur Ermittlung des Faktor F lesen Sie hier.